Die Lehrverhältnisse werden grundsätzlich gemäss Berufsbildungsgesetz durch den Lehrvertrag geordnet. Die definierten Mindestlöhne des Gesamtarbeitsvertrages im Schweizerischen Gebäudehüllengewerbe (GAV) gelten für die gesamte Laufdauer des aktuell geltenden Gesamtarbeitsvertrages. Die nachstehend aufgeführten Mindestlöhne sind für alle, dem GAV des Schweizerischen Gebäudehüllengewerbes unterstellten Betriebe verbindlich. Diese Bestimmungen gelten auch für Arbeitnehmende, die eine Zusatzlehre absolvieren.
Arbeitnehmende, welche einen Lehrvertrag für eine Zweitausbildung unterzeichnet haben und entsprechende Tätigkeiten ausführen, sind dem GAV unterstellt; auch wenn sie schon ein Fähigkeitszeugnis einer anderen Branche besitzen. Das heisst, die Höhe des Lohnes kann individuell bestimmt werden. Wenn der Lernende bereits über ein Fähigkeitszeugnis des Bildungszentrums Polybau verfügt, empfehlen wir folgende Berechnungsgrundlage:
- Basislohn gemäss Zusatzvereinbarung GAV CHF 4'800.00
- Abzug von 30% für die reduzierte Arbeitsleistung** - CHF 1'440.00
- Abzug von 20% für Abwesenheit für Berufsschule (8 Wochen/Jahr) - CHF 960.00
und Abwesenheit für Überbetriebliche Kurse (8 Tage/Jahr)
= Lohnempfehlung für Zweitausbildung CHF 2'400.00
**Es ist zu berücksichtigen, wie gut der Lernende in der neuen Fachrichtung eingesetzt werden kann. Hat er bereits einschlägige Erfahrung und kann gut eingesetzt werden? Kann er selbstständig Arbeiten ausführen? Braucht er aus Mangel an Erfahrung noch viel Unterstützung ist daher eher unselbstständig? Je nach Zutreffen der oben genannten Punkte kann eine Lohnreduktion von 10 - 50% gegenüber dem oben genannten Mindestlohn realistisch sein.